Rechtsprechung
   BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,8788
BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90 (https://dejure.org/1991,8788)
BAG, Entscheidung vom 27.03.1991 - 2 AZR 474/90 (https://dejure.org/1991,8788)
BAG, Entscheidung vom 27. März 1991 - 2 AZR 474/90 (https://dejure.org/1991,8788)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,8788) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Sozialdaten durch den Betriebsrat bei Kündigung aller Arbeitnehmer nach Betriebsstilllegung - Soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung in Folge endgültigen Entschlusses zur Betriebsstilllegung bei Zugang der Kündigung - Begriff des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 29.09.1988 - 2 AZR 107/88

    Arbeitnehmer als Bestandteil eines Betriebes - Feststellung der Auflösung eines

    Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90
    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP, a.a.O., zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), ggfs. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB).

    In der Entscheidung vom 29. September 1988 (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, für Dienstleistungsbetriebe, die mit den Kunden langfristige Dienst- oder Werkverträge abschließen - z.B. ein Bewachungsunternehmen - reiche es für die Annahme eines Betriebsüberganges nicht aus, wenn der neue Unternehmer nur die für die Bewachung des Objektes verwendeten sächlichen Betriebsmittel von dem früheren Unternehmer übernehme sowie die Mehrheit der bisher dort tätigen Arbeitnehmer einstelle.

    In der Entscheidung vom 29. September 1988 (a.a.O.) hat der Senat dies bei der Neuerteilung eines Überwachungsauftrages deshalb verneint, weil es insoweit an einem Übergang von Kundenbeziehungen fehlte.

    Mit der in der Entscheidung vom 29. September 1988 (a.a.O.) angesprochenen "Freigabe der Kunden" ist der Senat, wie sich auch deutlich aus dem zitierten Urteil ergibt, von einem bewußten Zusammenwirken zwischen dem alten Betriebsinhaber und dem neuen Betriebsinhaber bei der Neuerteilung des Auftrages und damit der Überleitung des Substrats ausgegangen, sofern der bisherige Auftragsinhaber eine für die zukünftige Auftragsvergabe bestimmende Position besitzt.

    Es kann dahinstehen, ob die Übernahme einer ganzen Belegschaft durch den Neuabschluß von Arbeitsverträgen ein Indiz für das Vorliegen eines Betriebsübergangs jedenfalls dann ist, wenn diese Belegschaft als solche über spezielle Kenntnisse verfügt (vgl. Staudinger/Richardi, BGB, 12. Aufl., § 613 a Rz 40 und das Senatsurteil vom 29. September 1988, a.a.O., zu A II 5 c, d der Gründe).

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

    Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB) gehören zu einem Betrieb i. S. von § 613 a Abs. 1 BGB nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht auch die Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 22. Mai 1979 - 1 AZR 46/76 - DB 1979, 1751).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAGE 48, 376 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB); genügt zur Annahme eines Rechtsgeschäfts auch der Vertrag zwischen dem Erwerber und einem Dritten, insbesondere einem Verpächter, sofern hierdurch die wesentlichen Betriebsmittel jedenfalls mittelbar übertragen werden.

  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 254/83

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90
    Die Arbeitnehmer selbst gehören nicht zum Betrieb i. S. von § 613 a BGB, wohl aber können im Einzelfall Fachkenntnisse eingearbeiteter Mitarbeiter in ihrer Bedeutung für die Fortführung des alten Betriebes im Vordergrund stehen (vgl. BAGE 49, 102, 105 f. = AP Nr. 23 zu § 7 BetrAVG, zu I 1 b der Gründe).

    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP, a.a.O., zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), ggfs. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB).

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90
    Daran fehlt es, wenn er in diesem Zeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht und deswegen nur vorsorglich mit der Begründung kündigt, der Betrieb solle zu einem bestimmten Zeitpunkt stillgelegt werden, falls eine Veräußerung scheitere (so BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. BAGE 35, 104, 106 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB) gehören zu einem Betrieb i. S. von § 613 a Abs. 1 BGB nur die sächlichen und immateriellen Betriebsmittel, nicht auch die Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 22. Mai 1979 - 1 AZR 46/76 - DB 1979, 1751).

  • BAG, 22.05.1985 - 5 AZR 173/84

    Betriebsübergang - Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB; BAGE 48, 376 = AP Nr. 43 zu § 613 a BGB); genügt zur Annahme eines Rechtsgeschäfts auch der Vertrag zwischen dem Erwerber und einem Dritten, insbesondere einem Verpächter, sofern hierdurch die wesentlichen Betriebsmittel jedenfalls mittelbar übertragen werden.
  • BAG, 22.05.1986 - 2 AZR 612/85

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl im Konzern

    Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90
    Der Senat hat im Urteil vom 22. Mai 1986 (- 2 AZR 612/85 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Konzern) ausgeführt, der Kündigungsschutz sei nicht konzernbezogen.
  • BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 652/85

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund dringender betrieblicher

    Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90
    Sieht sich ein Unternehmer zu einer Stillegung durch außerbetriebliche Umstände gezwungen, so ist es für die Annahme einer ernsthaften Stillegungsabsicht unschädlich, wenn er sich vorbehält, seinen Entschluß nicht zu verwirklichen, wenn sich die Verhältnisse wider Erwarten andere als vorhersehbar entwickeln (vgl. BAGE 54, 215 = AP Nr. 41 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; vgl. auch Hillebrecht, NZA Beil. 4 1989 S. 10, 17).
  • BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74

    Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90
    Das hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (vgl. BAGE 27, 291, 295 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 800/76

    Leitende Angestellte - Zeitpunkt des Übergangs - Bestehende Arbeitsverhältnisse -

    Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90
    Das hängt entscheidend davon ab, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen unverändert fortführen kann (vgl. BAGE 27, 291, 295 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 696/85

    Betriebsübergang - Kriterien bei Einzelhandelsgeschäft

    Auszug aus BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 474/90
    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind es in erster Linie die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "know-how" und der "good-will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt (BAGE 49, 102, 105 = AP, a.a.O., zu I 1 b der Gründe; Senatsurteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB; Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen), ggfs. auch Geschäftsräume und Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 172/90

    Betriebsübergang im Dienstleistungsgewerbe (Reinigungsarbeiten)

  • LAG Hessen, 27.04.1990 - 6 Sa 934/89

    Fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats; Unwirksamkeit der Kündigung; Kündigung

  • BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 353/90

    Feststellung des genauen Beendigungstermins einer Kündigung und Anforderungen an

  • BAG, 22.05.1979 - 1 AZR 46/76
  • LAG Hessen, 25.01.1996 - 5 Sa 1104/95

    Betriebsübergang: Wahrung der Identität - Begriff der Einheit

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • LAG München, 25.01.1995 - 9 Sa 379/94

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung - betriebliche Erfordernisse;

    Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsvermögen hauptsächlich aus Rechtsbeziehungen besteht, sind in erster Linie wesentlich die immateriellen Betriebsmittel wie Kundenstamm, Kundenlisten, die Geschäftsbeziehungen zu Dritten, das "Know How" und das "Good will", ebenso die Einführung des Unternehmens auf dem Markt, gegebenenfalls auch die Geschäftsräume und die Geschäftslage, sofern diese Bestandteile des Betriebes es ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu erhalten und auf den neuen Betriebsinhaber überzuleiten (vgl. BAG, AP Nr. 88 zu § 613 a BGB ; vom 27.3.1991 - 2 AZR 474/90 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht